Unter 18-jährigen ist, sofern keine günstigere tarifliche Regelung anzuwenden ist, mindestens Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. bei über 18-jährigen nach dem Bundesurlaubsgesetz zu gewähren. Der Mindesturlaub nach den gesetzlichen Bestimmungen darf nicht unterschritten werden. Nach Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. Bundesurlaubsgesetz beträgt der jährliche Urlaubsanspruch für Lehrlinge:
vor Vollendung des 16. Lebensjahres – 30 Werktage oder 25 Arbeitstage
vor Vollendung des 17. Lebensjahres – 27 Werktage oder 23 Arbeitstage
vor Vollendung des 18. Lebensjahres – 25 Werktage oder 21 Arbeitstage
über 18 Jahre – 24 Werktage oder 20 Arbeitstage
Stichtag für die Berechnung des Lebensalters ist der 1. Januar des Kalenderjahres, nicht das tatsächliche Geburtsdatum.
Voller Urlaubsanspruch für das jeweilie Kalenderjahr entsteht nach 6-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses.